COVID-19: Anpassung von Selbstisolierungs- und Selbstquarantäneverfahren zur Erleichterung der Ermittlung von Kontaktpersonen

Angesichts des besorgniserregenden Anstiegs  der Zahl der Neuinfektionen mit COVID-19 in den letzten drei Tagen, hat die Kontaktverfolgungseinheit (Contact Tracing) der Hygieneaufsicht ihre Arbeitsweise angepasst, um ihre Reaktionsfähigkeit bei der Kontaktaufnahme zu erhöhen. ​ Diese Anpassung wird ab Freitag, dem 23. Oktober 2020 operativ sein.

  • Wenn Sie positiv auf COVID-19 getestet wurden oder Symptome haben: Begeben Sie sich in Selbtsisolierung!

Neu infizierte Personen werden immer telefonisch von der Hygieneaufsicht angerufen. Aufgrund der hohen Anzahl der pro Tag anzurufenden Personen sind jedoch Verzögerungen möglich. ​ Es wird daher empfohlen, dass jeder, der ein positives Testergebnis erhält, sofort mit der Selbstisolierung beginnen sollte.

Darüber hinaus sollte sich eine Person, deren Symptome mit denen einer COVID-19-Infektion übereinstimmen und die einen PCR-Test durchführen lässt, vorsichtshalber auch selbst isolieren, während sie auf das Testergebnis wartet.

Jede Person, die positiv getestet wurde, wird rechtzeitig von der Gesundheitsinspektion kontaktiert und erhält eine Referenznummer.

  • Wenn Sie in risikoreichem Kontakt mit einer Person standen, bei der eine COVID-19-Infektion nachgewiesen wurde: Begeben Sie sich in Selbstquarantäne! ​

Es wird empfohlen, dass jede Person mit einem positiven Testergebnis ihre Kontakte, bei denen ein hohes Infektionsrisiko besteht (Kontaktpersonen), selbst informieren sollte, damit sie eine Selbstquarantäne einleiten können.

Als Kontakt mit hohem Risiko gelten

  • Kontakt für mehr als 15 Minuten,
  • ein Abstand von weniger als 2 Meter, ohne eine Maske richtig getragen zu haben, ​
  • innerhalb des Zeitraums von 48 Stunden vor dem Auftreten der ersten Symptomen bzw. dem Datum des Tests, wenn keine Symptome vorliegen. ​

Die infizierte Person gibt der Kontaktperson auch die von der Hygieneinspektion zugewiesene Referenznummer. Diese Referenznummer wird für weitere Maßnahmen verwendet (siehe unten).

Die Hygieneinspektion wird weiterhin systematisch Kontakte mit hohem Infektionsrisiko in einem familiären Umfeld anrufen (das höchste Übertragungsrisiko, da in einem familiären Umfeld die wenigsten Präventivmassnahmen getroffen werden) und wie bisher eine Quarantäneanordnung erlassen, die gegebenenfalls als Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (CIT) verwendet werden kann, sowie einen COVID-19-PCR-Test am 6. Tag nach dem potenziell infektiösen Kontakt anordnen.

Kontaktpersonen, die nicht automatisch von der Hygieneinspektion angerufen werden und dennoch eine Quarantäneanordnung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) oder eine Anordnung für einen COVID-19-PCR-Test benötigen, können die Hygieneinspektion unter Angabe der Referenznummer der infizierten Person per E-Mail benachrichtigen.

Diese Referenznummer wird der infizierten Person beim ersten Anruf durch die Hygieneinspektion mitgeteilt. Die Kommunikation per E-Mail wird dringend empfohlen, da sie die bestmögliche Reaktion auf Anfragen ermöglicht und gleichzeitig die begrenzten personellen Ressourcen der Hygieneinspektion am effizientesten verwaltet.

In diesem Zusammenhang wird auch daran erinnert, dass die Erlangung einer Quarantäneanordnung (und damit eines CIT) und eine Anordnung für einen Test, angesichts der von der nationalen Gesundheitskasse (CNS) gewährten Zeit und der bis zum Test zu beachtenden Zeit (im Prinzip am 6. Tag), kein wirklicher Notfall ist.

Die Gesundheitsbehörde ist auch bei der Union des Entreprises Luxembourgeoises (UEL) tätig geworden, damit die Arbeitgeber bei den Fristen für die Ausstellung von Bescheinigungen eine gewisse Toleranz anwenden, um die Arbeitnehmer nicht nach möglichen Verzögerungen durch die Hygienesinspektion zu bestrafen.

Für diejenigen, die es immer noch vorziehen, sich diese Dokumente bei ihrem behandelnden Arzt zu besorgen, kann dieser einen COVID-19-PCR-Test für die Tag-6-Kontrolle verschreiben.

Zur Erinnerung: Die Arbeit im Homeoffice bleibt eine Option, wenn es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt.

  • Praktische Anwendung der Selbstisolierung: ​

Die Selbstisolierung oder Isolierung gilt für Personen, bei denen eine COVID-19-Infektion nachgewiesen wurde. ​ Sie müssen zu Hause isoliert werden, und Personen, die unter demselben Dach leben, sowie intime Beziehungen, müssen für einen Zeitraum von 7 Tagen unter Quarantäne gestellt werden. Diese Maßnahme soll verhindern, dass die infizierte Person, die ansteckend ist, die Infektion auf ihre Umgebung überträgt.

Die Isolation wird vom Arzt für mindestens 10 Tage nach dem Auftreten der Symptome verordnet. Während dieser Zäit der häuslichen Isolation muss der Kontakt mit anderen Personen vermieden werden und es muss eine chirurgische Maske getragen werden, wenn die infizierte Person sich in der Gegenwart anderer Personen befindet.

  • Praktische Anwendung der Selbstquarantäne:

Eine Quarantäne gilt für Personen, die engen Kontakt zu einer Person hatten, die nachweislich infiziert ist, d. h. Kontakt von Angesicht zu Angesicht für mehr als 15 Minuten oder ungeschützten Körperkontakt.

Diese Personen müssen ab dem letzten Kontakt mit der infizierten Person 7 Tage lang in ihrer Wohnung bleiben. Die Hygieneinspekionm stellt ihnen bei Bedarf eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aus. Während dieser Zeit sollte ungeschützter Kontakt mit anderen Menschen vermieden werden.

Ab dem 6. Tag werden sie nach Erhalt der Verordnung gebeten, sich in einem Labor ihrer Wahl auf COVID-19 testen zu lassen. Fällt der Test negativ aus, wird die Quarantäne automatisch beendet.

Nach der Quarantäne müssen sie sich 7 Tage lang selbst überwachen und eine Maske tragen, wenn sie mit anderen Menschen in Kontakt kommen. Wenn Symptome auftreten, sollten sie sofort erneut getestet und isoliert werden.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Website der Regierung unter www.covid19.lu.

Weiterführende Links:

 

Pressemitteilung des Ministeriums für Gesundheit

Zum letzten Mal aktualisiert am